BFH - Urteil vom 21.03.1996
XI R 82/94
Normen:
AO (1977) §§ 204, 207 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1973/1980) § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 21.03.1996 (XI R 82/94) - DRsp Nr. 1996/23592

BFH, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen XI R 82/94

DRsp Nr. 1996/23592

»1. Ein Schiffssachverständiger übt keinen der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn er überwiegend reine Schadensgutachten (im Unterschied zu Gutachten über Schadens- und Unfallursachen) erstellt. 2. Mit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze der Länder ist die Bindungswirkung einer Zusage des FA, die Einkünfte aus der Tätigkeit als Schiffssachverständiger als freiberufliche (ingenieurähnliche) zu behandeln, weggefallen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 204, 207 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1973/1980) § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist im Jahre 1953 von der Industrie- und Handelskammer (IHK) A zum "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schiffsschäden und Dispacheur" ernannt worden. Seitdem arbeitet er als selbständiger Schiffssachverständiger. Er ist Herausgeber von Richtlinien. Eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung hat der Kläger nicht.