KG - Urteil vom 22.03.1973
12 U 1490/72
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1973, 768

KG - Urteil vom 22.03.1973 (12 U 1490/72) - DRsp Nr. 1994/8059

KG, Urteil vom 22.03.1973 - Aktenzeichen 12 U 1490/72

DRsp Nr. 1994/8059

1. Ein Taxiunternehmer muß sich bei unfallbedingtem Ausfall eines Taxis in der Regel 35 % vom auf das Fahrzeug entfallenden Umsatz für ersparte Aufwendungen, 5 % vom Umsatz für ersparte Umsatzsteuer und 1,5 % vom Umsatz für ersparte Gewerbesteuer anrechnen lassen. 2. Einem Taxiunternehmer, dessen Kraftdroschke bei einem Unfall beschädigt worden ist, kann im allgemeinen nicht zugemutet werden, für die - voraussichtlich nicht allzulange - Reparaturdauer eine Tätigkeit als Aushilfsfahrer anzunehmen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1973, 768