FG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2000
6 K 581/98
Normen:
AO § 150 Abs. 2 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 1; UStG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 548

FG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2000 (6 K 581/98) - DRsp Nr. 2001/7210

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 581/98

DRsp Nr. 2001/7210

1. Eine per Telefax an das Finanzamt übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung ist eine ordnungsgemäße Steuererklärung i.S.v. § 18 Abs. 1 UStG. 2. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 150 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen. 3. Nach amtlichem Vordruck abgegeben sind auch solche Steuererklärungen, die hinsichtlich ihrer drucktechnischen Aufmachung vollständig dem amtlichen Vordruck entsprechen. 4. Umsatzsteuervoranmeldungen müssen nicht eigenhändig unterzeichnet sein.

Normenkette:

AO § 150 Abs. 2 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 1; UStG § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung per Telefax die Pflicht zu einer fristgerechten und wirksamen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfüllt.

Die Klägerin übermittelte den von ihr ausgefüllten amtlichen Vordruck zur Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1997 am 14.01.1998 per Telefax an das Finanzamt (FA). Der Originalvordruck war unterschrieben. Das Original verblieb bei der Klägerin.