BFH - Beschluß vom 29.10.1987
V B 109/86
Normen:
AO (1977) §§ 42, 88, 89, 90 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; UStG (1980) § 4 Nr. 12 lit. a, §§ 9, 15 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 248
BStBl II 1988, 96
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 29.10.1987 (V B 109/86) - DRsp Nr. 1996/12759

BFH, Beschluß vom 29.10.1987 - Aktenzeichen V B 109/86

DRsp Nr. 1996/12759

»1. Ergeben sich bei der Prüfung des Vorsteuerabzugsanspruchs des Wohnungseigentümers keine wirtschaftlich oder sonst beachtlichen Gründe für die Einschaltung des Zwischenmieters, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, beachtliche Gründe darzulegen. Erweisen sich die geltend gemachten Gründe nicht als bedeutsam, so gereicht ihm dies nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast zum Nachteil (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 4.08.1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756). 2. Die Vermeidung von Arbeitsbelastung rechtfertigt die Einschaltung eines Zwischenmieters nur, wenn bei vernünftiger Beurteilung der Verhältnisse ernsthaft mit Belastungen durch die Verwaltung der Mietsache zu rechnen ist, die bei Anlegung im Wirtschaftsleben üblicher Maßstäbe sinnvollerweise durch Überlassung der Mietsache an eine Mittelsperson als Mieter und nicht durch die Beauftragung einer fachkundigen Person abgewälzt werden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 42, 88, 89, 90 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; UStG (1980) § 4 Nr. 12 lit. a, §§ 9, 15 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Eigentümer einer durch eine sog. Bauherrengemeinschaft errichteten Eigentumswohnung, die am 15. Oktober 1980 bezugsfertig geworden ist. Mit Wirkung ab 1. November 1980 vermietete er diese Wohnung bis zum 31. Dezember 1985 an die I-GmbH zum Zwecke der Weitervermietung.