BFH vom 21.10.1976
V R 23/72
Normen:
EWGV Art. 95, 97 ; UStG (1951 i.d.F. des 17. UStÄndGUStÄndG vom 23.12.1966) § 7 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 306
BStBl II 1977, 131

BFH - 21.10.1976 (V R 23/72) - DRsp Nr. 1997/13140

BFH, vom 21.10.1976 - Aktenzeichen V R 23/72

DRsp Nr. 1997/13140

»1. Errichtet ein ausländischer Unternehmer im Inland eine Anlage, bei der er im Ausland hergestellte Anlagenteile verwendet, so kann die Besteuerung der von ihm bewirkten Werklieferung im Hinblick auf die bei der Einfuhr der Anlagenteile erhobene Umsatzausgleichsteuer zu einer steuerlichen Gesamtbelastung führen, die gegen Art. 95 EWGV verstößt. 2. Bei dem nach Art. 95 EWGV vorzunehmenden konkreten Belastungsvergleich ist die Besteuerung der im Inland erbrachten Montageleistung nach dem Wert dieser Dienstleistung auszuklammern. 3. Soweit der Umsatzausgleichsteuersatz von 6vH bis zum Inkrafttreten des § 7 Abs. 7 UStG 1951 aufgrund des 17. UStÄndG für Waren eingeführt worden ist, handelt es sich bei ihm nicht um einen Durchschnittssatz i.S. des Art. 97 EWGV

Normenkette:

EWGV Art. 95, 97 ; UStG (1951 i.d.F. des 17. UStÄndGUStÄndG vom 23.12.1966) § 7 Abs. 7 ;