BFH - Urteil vom 13.07.1989
V R 110-112/84
Normen:
BewG § 19 Abs. 1, § 33 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a, 51 Abs. 1, 4, § 95 Abs. 3, Anlage 1; UStG (1967/1973), § 24 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 157
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 13.07.1989 (V R 110-112/84) - DRsp Nr. 1996/10629

BFH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen V R 110-112/84

DRsp Nr. 1996/10629

»1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG bei der Beantwortung der Frage, ob Tierbestände nach § 51 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967/73), im Falle der Kälbermast für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten den Umrechnungsschlüssel der Anlage 1 zum BewG verwendet hat, statt den abweichenden Umrechnungsschlüssel eines Verwaltungserlasses heranzuziehen. 2. Bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der letzte angefangene nicht als voller Hektar zu berücksichtigen. 3. Ob der Unternehmer auf der von ihm regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche das erforderliche Futter wirklich erzeugt, ist unerheblich.