EuGH - Urteil vom 08.02.1996
Rs C-166/94
Normen:
EG-Vertrag Art. 177 ; VO 2727/75 EWG Art. 18 Abs. 2 ; RiLi 69/73 EWG Art. 10 ; RiLi 77/388 EWG Art. 10 Abs. 3 ; RiLi 77/388 EWG Art. 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1996, 1167
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Freier Warenverkehr - Handelsverkehr mit Drittstaaten - Aktiver Veredelungsverkehr - Überführung von ursprünglich zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr - Erhebung der Agrarabschöpfung - Erhebung von Verzugszinsen - Zulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen Rs C-166/94

DRsp Nr. 2006/12812

1. Freier Warenverkehr - Handelsverkehr mit Drittstaaten - Aktiver Veredelungsverkehr - Überführung von ursprünglich zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr - Erhebung der Agrarabschöpfung - Erhebung von Verzugszinsen - Zulässigkeit;

»1. Die Richtlinie 69/73 über den aktiven Veredelungsverkehr ließ es zu, daß ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für den Fall der Überführung von zuvor zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft auf die zu entrichtende Agrarabschöpfung für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden. 2. Die Sechste Richtlinie 77/388 lässt es nicht zu, daß ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für den Fall der Überführung von zuvor zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft auf die zu entrichtende Mehrwertsteuer für den Zeitraum zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Einfuhr Verzugszinsen erhoben werden.