BSG - Urteil vom 10.05.1990
12/3 RK 23/88
Normen:
BGB § 1589, § 1590 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 205 Abs. 1 S. 1, § 205 Abs. 3 S. 1; SGB V § 10 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 46
FEVS 41, 171
FamRZ 1991, 58
JuS 1991, 339
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 67
NJW 1991, 447
NJW-RR 1991, 451
SozR 3-2200 § 205 Nr. 1

BSG - Urteil vom 10.05.1990 (12/3 RK 23/88) - DRsp Nr. 1994/6935

BSG, Urteil vom 10.05.1990 - Aktenzeichen 12/3 RK 23/88

DRsp Nr. 1994/6935

1. Für den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft bestand in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 205 RVO kein Anspruch auf Familienhilfe.

Normenkette:

BGB § 1589, § 1590 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 205 Abs. 1 S. 1, § 205 Abs. 3 S. 1; SGB V § 10 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger für die Beigeladene Anspruch auf Familienhilfe hat.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Er führte in der streitigen Zeit mit der Beigeladenen und einem am 7. November 1985 geborenen gemeinsamen Kind einen gemeinsamen Haushalt. Die Beigeladene war während des Mutterschutzes Beamtin und freiwilliges Mitglied der Beklagten. Der Lebensunterhalt wurde nach Auslaufen des Mutterschaftsgeldes allein aus den Einkünften des Klägers bestritten. Er und die Beigeladene waren nicht verheiratet, sondern bezeichneten sich als verlobt.

Mit Bescheid vom 28. August 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1986 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers ab, ihm für die Beigeladene Familienhilfe zu gewähren; sie sei weder Ehegatte noch sonstige Angehörige des Klägers.