BFH vom 28.11.1974
V R 36/74
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG (1967) § 28 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 71
BStBl II 1975, 398

BFH - 28.11.1974 (V R 36/74) - DRsp Nr. 1997/12431

BFH, vom 28.11.1974 - Aktenzeichen V R 36/74

DRsp Nr. 1997/12431

»1. Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden sind bei Anwendung des § 28 UStG 1967 hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Entlastungsfähigkeit wie Vorratsvermögen des Bauunternehmers zu behandeln. 2. Werden bei Bauverträgen mit Festpreisen die tatsächlich angefallenen Herstellungskosten durch die vereinbarten Entgelte nicht gedeckt, sind halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden in der Steuerbilanz des Unternehmers entsprechend ihrer Rechtsnatur als Forderungen höchstens mit dem auf sie jeweils entfallenden Anteil an den vereinbarten Festpreisen anzusetzen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG (1967) § 28 ;