FG Berlin - Urteil vom 28.11.2003
9 K 2072/00
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ; UStG § 18 Abs. 8 ; UStDV § 51 ; UStDV § 52 ; UStDV § 53 ; UStDV § 54 ; UStDV § 55 ; UStDV § 56 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 707
GmbHR 2004, 983

1. Keine Begrenzung oder Einschränkung von öffentlich-rechtlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers durch Vorausabtretungen2. Umsatzsteuer-Abzugsbeträge in Berechnung der Tilgungsquote einzubeziehen

FG Berlin, Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 9 K 2072/00

DRsp Nr. 2004/3961

1. Keine Begrenzung oder Einschränkung von öffentlich-rechtlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers durch Vorausabtretungen2. Umsatzsteuer-Abzugsbeträge in Berechnung der Tilgungsquote einzubeziehen

öffentlich-rechtliche Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers nach § 34 AO können nicht durch Vorausabtretungen begrenzt oder eingeschränkt werden.Umsatzsteuer-Abzugsbeträge i.S. von § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51 ff UStDV sind in die Berechnung der Tilgungsquote einzubeziehen.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 ; UStG § 18 Abs. 8 ; UStDV § 51 ; UStDV § 52 ; UStDV § 53 ; UStDV § 54 ; UStDV § 55 ; UStDV § 56 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer einer Fa. mit Sitz in (künftig: GmbH) für rückständige Umsatzsteuer dieser Gesellschaft vom Beklagten persönlich in Haftung genommen werden kann.

Der 1962 geborene Kläger, von Beruf Kaufmann und Tiefbauingenieur, war alleiniger Gründungsgesellschaft und Geschäftsführer der am 1. Juli 1991 gegründeten GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens war laut ihrer Satzung der "' sowie jeglicher Art". Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 9. März 1995 wurde das Stammkapital der GmbH von 50 000 DM auf 100 000 DM erhöht. Mit weiterem Beschluss vom 26. September 1997 wurde der Sitz der Gesellschaft nach , ... verlegt.