BFH - Urteil vom 19.12.1985
V R 34/80
Normen:
BerlinFG § 13; UStG (1967/1973), §§ 9, 19 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 564
BStBl II 1986, 371
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 19.12.1985 (V R 34/80) - DRsp Nr. 1996/10330

BFH, Urteil vom 19.12.1985 - Aktenzeichen V R 34/80

DRsp Nr. 1996/10330

»1. Kleinunternehmer können nicht gemäß § 9 UStG (1967/73) auf Steuerbefreiungen für solche Veranlagungszeiträume verzichten, derentwegen sie nach § 19 Abs. 1 bis 3 UStG (1967/73) besteuert werden. 2. Bei Kleinunternehmern können die in § 9 UStG (1967/73) angeführten steuerfreien Umsätze nicht zur Bemessungsgrundlage des besonderen Kürzungsanspruchs nach § 13 BerlinFG werden.«

Normenkette:

BerlinFG § 13; UStG (1967/1973), §§ 9, 19 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind in Grundstücksgemeinschaft Eigentümer eines Mietwohngrundstücks mit -vermieteten- Ladengeschäften. Hinsichtlich ihrer Mietumsätze gegenüber Unternehmern für deren Unternehmen haben die Kläger gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967/73) auf die Steuerfreiheit verzichtet, halten aber an der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 bis 3 UStG 1967/73 fest. Für das Streitjahr (1976) machen sie einen Kürzungsanspruch gemäß § 13 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) geltend.

Das Finanzamt lehnte den Ansatz eines Kürzungsbetrages nach § 13 BerlinFG ab und setzte demzufolge die Umsatzsteuer 1976 auf 0 DM fest. Hierzu führte das Finanzamt aus, bei Kleinunternehmern setze die Wirksamkeit einer Option i.S. des § 9 UStG 1967/73 voraus, daß auch für die Regelbesteuerung optiert werde.