I. Die Kläger sind in Grundstücksgemeinschaft Eigentümer eines Mietwohngrundstücks mit -vermieteten- Ladengeschäften. Hinsichtlich ihrer Mietumsätze gegenüber Unternehmern für deren Unternehmen haben die Kläger gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967/73) auf die Steuerfreiheit verzichtet, halten aber an der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 bis 3 UStG 1967/73 fest. Für das Streitjahr (1976) machen sie einen Kürzungsanspruch gemäß § 13 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) geltend.
Das Finanzamt lehnte den Ansatz eines Kürzungsbetrages nach § 13 BerlinFG ab und setzte demzufolge die Umsatzsteuer 1976 auf 0 DM fest. Hierzu führte das Finanzamt aus, bei Kleinunternehmern setze die Wirksamkeit einer Option i.S. des § 9 UStG 1967/73 voraus, daß auch für die Regelbesteuerung optiert werde.
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