OLG Oldenburg vom 12.03.1991
12 UF 150/90
Normen:
BGB § 1572, § 1578, § 1579 Nr. 6, Nr. 7 ; BSHG § 69 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 94 (LS)
EzFamR BGB § 1572 Nr. 4
FamRZ 1991, 827, 828
FamRZ 1991, 827
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 5
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 57
NJW 1991, 3222

OLG Oldenburg - 12.03.1991 (12 UF 150/90) - DRsp Nr. 1994/13127

OLG Oldenburg, vom 12.03.1991 - Aktenzeichen 12 UF 150/90

DRsp Nr. 1994/13127

1. Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB ist nicht davon abhängig, daß die Krankheit sich erst während der Ehe gebildet hat oder ausgebrochen ist. 2. Die Bedarfsbestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen gilt auch für den Krankheitsunterhalt. Soweit die ehelichen Lebensverhältnisse durch krankheitsbedingten Mehrbedarf geprägt waren, kann dieser durch nunmehr nachehelich gezahltes Pflegegeld nach § 69 BSHG abgedeckt sein. 3. Mehrbedarf, der erst nach Scheidung der Ehe durch das Fortschreiten der Krankheit (hier multiple Sklerose) entsteht, kann nur insoweit berücksichtigt werden, als es im Rahmen der beiderseitigen Lebensverhältnisse angemessen ist. 4. Der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Unterhaltsanspruch kann gemäß § 1579 Nr. 7 BGB zeitlich befristet werden, wenn der krankheitsbedingt auf Dauer bestehende Bedarf, der allein in der Person des Berechtigten angelegt ist, jedes für den durchschnittlichen Bürger vorstellbare Maß übersteigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechtigte keinerlei ehebedingte Nachteile erlitten hat. 5. Bei einer Ehezeit von acht Jahren und zehn Monaten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags und der Scheidung im Dezember 1985 erscheint eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31.12.1994 angemessen.