BFH - Urteil vom 11.05.1995
V R 86/93
Normen:
UStG (1980) § 10 Abs. 1 S. 2, § 4 Nr. 8 lit. c;
Fundstellen:
BB 1995, 1682
BB 1995, 1729
BFHE 177, 563
BStBl II 1995, 613
DB 1995, 1895
DStR 1996, 821
DStZ 1995, 666
NJW 1996, 807
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 11.05.1995 (V R 86/93) - DRsp Nr. 1995/5913

BFH, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen V R 86/93

DRsp Nr. 1995/5913

»1. Mahngebühren, die eine ärztliche Verrechnungsstelle im Rahmen der treuhänderischen Einziehung der Honorare für die Ärzte von den Honorarschuldnern erhebt und behält, gehören bei ihr zum Entgelt für die Einziehungsleistung. 2. Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmer war auch vor der Regelung in § 4 Nr. 8 Buchst.c UStG in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung kein steuerfreier Umsatz.«

Normenkette:

UStG (1980) § 10 Abs. 1 S. 2, § 4 Nr. 8 lit. c;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der als berufsständische Einrichtung von Ärzten die Honorarforderungen seiner Mitglieder bearbeitet und einzieht. Zu diesem Zweck treten die Mitglieder ihre Honorarforderungen treuhänderisch an den Kläger ab. Dieser erhält nach seiner Geschäftsordnung für seine gesamte Tätigkeit, einschließlich der Mahnungen, einen Anteil an den eingezogenen Honorarforderungen.

Im Rahmen seiner Einzugstätigkeit versendet der Kläger an säumige Schuldner bis zu drei Mahnungen, bei denen er ihnen neben den einzuziehenden Honoraren 2 DM Mahnkosten je Mahnung in Rechnung stellt. Die von den Schuldnern erstatteten Mahnkosten verbleiben beim Kläger.