BFH - Urteil vom 04.09.2003
V R 9/02
Normen:
UStG § 3 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 149
BFHE 203, 389
DB 2004, 234
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3032/97 6 K 3030/97

BFH - Urteil vom 04.09.2003 (V R 9/02) - DRsp Nr. 2003/15700

BFH, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen V R 9/02 - Aktenzeichen V R 10/02

DRsp Nr. 2003/15700

»1. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein. 2. Bei einem Handeln im fremden Namen ist umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. 3. Dabei kann der Lieferer dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand auch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht bislang innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme beauftragt. 4. Der Unternehmer, der unter fremdem Namen auftritt, liefert dagegen selbst, wenn nach den erkennbaren Umständen durch sein Handeln unter fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der "Vertretene" die Lieferung erbringt. 5. Die Feststellung, welcher Leistungsbeziehung die Verschaffung der Verfügungsmacht zuzurechnen ist, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung.«

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ in den Umsatzsteuerbescheiden für 1993 (V R 10/02) und für 1994 (V R 9/02) die von der X-GmbH geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Y-GmbH in Höhe von 506 072,74 DM (1993) und 3 171 320,71 DM (1994) nicht zum Abzug zu.