BFH vom 28.02.1980
V R 152/74
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 ; UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 30 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 561
BStBl II 1980, 671

BFH - 28.02.1980 (V R 152/74) - DRsp Nr. 1997/14636

BFH, vom 28.02.1980 - Aktenzeichen V R 152/74

DRsp Nr. 1997/14636

»1. Regale, die aus genormten Stahlregalteilen zusammengesetzt werden und nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung in der Regel auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt werden sollen, sind einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähige Wirtschaftsgüter (Anschluß an BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176). Übersteigen die Anschaffungskosten für das einzelne Regal nicht die Betragsgrenze des § 6 Abs. 2 EStG, kommt Selbstverbrauchsteuerpflicht nach § 30 UStG 1967 nicht in Betracht. 2. Die auf die nichtunternehmerische Verwendung eines Flugzeugs entfallenden Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmen sich nach den tatsächlichen Gesamtkosten für das Flugzeug mit dem Aufteilungsmaßstab der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Flugminuten. Unerheblich ist, daß die Charterung eines anderen Flugzeugs preislich günstiger wäre (Anschluß an Urteil vom 28.02.1980 V R 138/72 ).«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 ; UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 30 ;