FG Niedersachsen - Urteil vom 19.05.2005
5 K 244/03
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 § 3 Abs. 12 Satz 2 § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1156

1%-Regelung; Privatnutzung; Firmenfahrzeug; Nutzungsentnahme; Privatfahrt - 1%-Methode im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Aufteilung der privaten und unternehmerischen Nutzung eines Fahrzeugs

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 5 K 244/03

DRsp Nr. 2005/13091

1%-Regelung; Privatnutzung; Firmenfahrzeug; Nutzungsentnahme; Privatfahrt - 1%-Methode im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Aufteilung der privaten und unternehmerischen Nutzung eines Fahrzeugs

1. Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann im Einzelfall nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen sein, dass betriebliche Kfz auch privat genutzt werden. Das gilt auch dann, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, das Verbot aber weder durch die Führung von Fahrtenbüchern noch anderweitig vom Arbeitgeber überwacht wird. 2. Bei der Nutzungsüberlassung von Firmenfahrzeugen zu privaten Zwecken handelt es sich um tauschähnliche Umsätze i.S. von § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. Bemessungsgrundlage dieser Umsätze ist der Wert der nicht durch den Lohn abgegoltenen Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Dieser Wert kann anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung der Fahrzeuge geschätzt werden.