BFH - Urteil vom 26.04.1984
V R 128/79
Normen:
AO (1977) §§ 69, 34, 71 ; RAO §§ 109, 103, 112 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 443
BStBl II 1984, 776
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 26.04.1984 (V R 128/79) - DRsp Nr. 1996/12016

BFH, Urteil vom 26.04.1984 - Aktenzeichen V R 128/79

DRsp Nr. 1996/12016

»1. Sind in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Diese kann durch eine Verteilung der Geschäfte zwar begrenzt, aber nicht aufgehoben werden. 2. Die Pflicht der Geschäftsführer, dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden, entsteht nicht erst mit der Fälligkeit festgesetzter Steuerschulden. 3. Reichen bei Zahlungsschwierigkeiten die verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung aller fälligen Schulden aus, haften die Geschäftsführer für eine angemessene - zumindest der Befriedigung der anderen Gläubiger entsprechende - Tilgung der Umsatzsteuerforderungen. Davon unberührt bleibt ihre volle Haftung für etwa hinterzogene Steuerbeträge.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 69, 34, 71 ; RAO §§ 109, 103, 112 ;

Gründe: