OLG Hamm vom 12.11.1990
8 WF 556/90
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 594
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 48

OLG Hamm - 12.11.1990 (8 WF 556/90) - DRsp Nr. 1994/10546

OLG Hamm, vom 12.11.1990 - Aktenzeichen 8 WF 556/90

DRsp Nr. 1994/10546

1. Sonderereignisse rechtfertigen schon vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB einen weiteren Auskunftsanspruch. 2. Ergibt sich aus dem Klägervorbringen anhand der genannten Zahlen über die Höhe der Schuldverpflichtungen und Tilgungsraten glaubhaft die Möglichkeit einer bereits eingetretenen oder doch unmittelbar bevorstehenden endgültigen Tilgung der Verbindlichkeiten auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten, handelt es sich um ein solches Sonderereignis.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2 ;

Gründe: