EuGH - Urteil vom 31.03.1992
Rs C-200/90
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 ; EWG-Vertrag Art. 9 ; EWG-Vertrag Art. 95 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Mehrwertsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der Umsatzsteuern - Bedeutung - Steuer von der Art der dänischen Arbeitsmarktabgabe - Einbeziehung;

EuGH, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen Rs C-200/90

DRsp Nr. 2006/13360

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Mehrwertsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Steuer von der Art der dänischen Arbeitsmarktabgabe - Einbeziehung;

»1. Artikel 33 der Richtlinie 77/388, der es den Mitgliedstaaten verbietet, Steuern, Abgaben und Gebühren, die den Charakter von Umsatzsteuern haben, einzuführen, soll die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen, daß sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten. Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, sind auch dann als solche der genannten Art anzusehen, wenn sie zwar nicht in allen Punkten der Mehrwertsteuer gleichen, jedoch deren wesentliche Merkmale aufweisen. Artikel 33 verbietet daher die Einführung oder Beibehaltung einer Steuer von der Art der in Dänemark erhobenen Arbeitsmarktabgabe, die - sowohl auf mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten erhoben wird als auch auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die in der Einbringung von Leistungen gegen Entgelt bestehen;