EuGH - Urteil vom 09.10.2001
Rs C-409/98
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil B Buchstabe b ;
Fundstellen:
DB 2001, 2280
DStRE 2002, 40
EWS 2001, 549
EuGH Slg. 2001, I-7175
HFR 2002, 69
IStR 2001, 778
RIW 2001, 950
UR 2001, 491
UStB 2001, 370
Vorinstanzen:
High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court) - Beschluss vom 15.10.98,

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Begriff - Zahlung eines Betrags seitens des Vermieters an den künftigen Mieter - Ausschluss

EuGH, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-409/98

DRsp Nr. 2002/16123

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Begriff - Zahlung eines Betrags seitens des Vermieters an den künftigen Mieter - Ausschluss

»1. Die Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache zu gebrauchen und andere davon auszuschließen. Es ist also der Vermieter, der die steuerpflichtige Dienstleistung erbringt, und der Mieter, der hierfür die Gegenleistung erbringt. Daher erbringt eine Person, die ursprünglich kein Recht an einem Grundstück hat, aber gegen Zahlung eines Geldbetrages seitens des Vermieters einen Mietvertrag über dieses Grundstück mit dem Vermieter abschließt und/oder ein Mietangebot des Vermieters annimmt, keine Dienstleistung im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b.