EuGH - Urteil vom 05.06.1997
Rs C-2/95
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B ;
Fundstellen:
DB 1997, 1904
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Bankumsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 - Bedingungen für die Befreiung, die die Person, die die Umsätze ausführt, und die Art ihrer Ausführung betreffen - Keine;

EuGH, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen Rs C-2/95

DRsp Nr. 2006/12617

1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Bankumsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 - Bedingungen für die Befreiung, die die Person, die die Umsätze ausführt, und die Art ihrer Ausführung betreffen - Keine;

»5 Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß die Steuerbefreiung nach diesen Bestimmungen für bestimmte Bankumsätze weder voraussetzt, daß diese von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, noch von der Art und Weise abhängt, in der sie ganz oder zum Teil ausgeführt werden, nämlich elektronisch oder manuell. Zum einen sind nämlich nach diesen Bestimmungen die befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert, und zum anderen treffen sie keine Unterscheidung nach der Art, in der die Leistung erbracht wird.