EuGH - Urteil vom 03.03.1988
Rs 252/86
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 ; EWGV Art. 95 ; EWGV Art. 30 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Belegung von der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen mit anderen nationalen Abgaben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 03.03.1988 - Aktenzeichen Rs 252/86

DRsp Nr. 2006/14266

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Belegung von der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen mit anderen nationalen Abgaben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Unzulässigkeit;

»1. Gemäß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, sind die Mitgliedstaaten von der Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems an nicht mehr befugt, Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen oder Einfuhren, die mehrwertsteuerpflichtig sind, mit Steuern, Abgaben oder Gebühren zu belegen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben.