EuGH - Urteil vom 04.10.2001
Rs C-326/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 5 Absatz 3 Art. 13Teil B Buchstabe b, Teil C Buchstabe a ;
Fundstellen:
BB 2001, 2625
BB 2001, 2635
DB 2001, 2280
DStRE 2001, 1309
EWS 2001, 541
EuGH Slg. 2001, I-6831
HFR 2001, 1214
IStR 2002, 21
RIW 2001, 945
UR 2001, 484
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden - Urteil vom 24.08.99,

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Übertragung der Befähigung, über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte dingliche Rechte an Grundstücken als körperliche Gegenstände zu behandeln - Ausübung unter der Voraussetzung, dass das Entgelt für das dingliche Recht mindestens dem wirtschaftlichen Wert des betreffenden Grundstücks entspricht - Zulässigkeit

EuGH, Urteil vom 04.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-326/99

DRsp Nr. 2002/16127

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Übertragung der Befähigung, über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte dingliche Rechte an Grundstücken als körperliche Gegenstände zu behandeln - Ausübung unter der Voraussetzung, dass das Entgelt für das dingliche Recht mindestens dem wirtschaftlichen Wert des betreffenden Grundstücks entspricht - Zulässigkeit