EuGH vom 08.03.2001
Rs C-415/98
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2Nr. 1 Art. 5 Abs. 6 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a ;
Fundstellen:
BB 2001, 1080
DB 2001, 630
DStRE 2001, 419
DVBl 2001, 841
EWS 2001, 191
EuGH Slg. 2001, I-1831
GStB 2001, 247
HFR 2001, 632
IStR 2001, 222
RIW 2001, 387
SWI 2001, 235
UR 2001, 149
UStB 2001, 138
UVR 2001, 262

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Anwendungsbereich - Nutzung eines Gegenstands für unternehmerische und private Zwecke - Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, den Gegenstand seinem Privatvermögen zuzuordnen und ihn vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen.

EuGH, vom 08.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-415/98

DRsp Nr. 2001/8932

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Anwendungsbereich - Nutzung eines Gegenstands für unternehmerische und private Zwecke - Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, den Gegenstand seinem Privatvermögen zuzuordnen und ihn vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen.

»1. Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen.Die tatsächliche Nutzung eines Investitionsguts durch den Steuerpflichtigen - ob für unternehmerische oder für private Zwecke - ist nur dann bei der Zuordnung dieses Gutes zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den vollen oder teilweisen Abzug der für den Erwerb entrichteten Vorsteuer in Anspruch nimmt.Die Steuerregelung für die Lieferung eines Investitionsguts ist von derjenigen für die steuerbaren Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zu trennen.