EuGH - Urteil vom 25.07.1991
Rs C-202/90
Normen:
RL Nr. 77/388/EWG Art. 4 ; EWGV Art. 177 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Selbständig ausgeuebte wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Tätigkeiten wie die der mit der Einziehung der örtlichen Steuern in Spanien betrauten Steuereinnehmer;

EuGH, Urteil vom 25.07.1991 - Aktenzeichen Rs C-202/90

DRsp Nr. 2006/13441

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Selbständig ausgeuebte wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Tätigkeiten wie die der mit der Einziehung der örtlichen Steuern in Spanien betrauten Steuereinnehmer;

»1. Nach Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist eine Tätigkeit, wie sie die von der örtlichen Gebietskörperschaft, für die sie die Steuern einziehen, ernannten örtlichen Steuereinnehmer in Spanien ausüben, als selbständig ausgeuebt anzusehen, da diese Steuereinnehmer keinen Lohn und kein Gehalt erhalten und nicht durch einen Arbeitsvertrag an die Gebietskörperschaft gebunden sind und da die Rechtsbeziehung, in deren Rahmen sie diese Tätigkeit ausüben, kein Verhältnis der Unterordnung zu der Gebietskörperschaft begründet, die ihre Dienste in Anspruch nimmt.