Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Pauschalreisen, die von anderen Wirtschaftsteilnehmern als Reisebüros veranstaltet werden - Einbeziehung;
EuGH, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen Rs C-308/96
DRsp Nr. 2006/12460
1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Pauschalreisen, die von anderen Wirtschaftsteilnehmern als Reisebüros veranstaltet werden - Einbeziehung;
»1 Die für Reisebüros geltende Sonderregelung des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist auf Wirtschaftsteilnehmer anwendbar, die, auch wenn sie, formal gesehen, nicht die Eigenschaft eines Reisebüros oder eines Reiseveranstalters haben, Reisen im eigenen Namen veranstalten und die sich zur Erbringung von Dienstleistungen, die mit dieser Art der Tätigkeit gemeinhin verbunden sind, an dritte Steuerpflichtige wenden. Bleiben jedoch die bei Dritten bezogenen Leistungen gegenüber den Eigenleistungen reine Nebenleistungen, unterliegt der Wirtschaftsteilnehmer nicht der Besteuerung nach Artikel 26.Aufgrund dessen findet Artikel 26 auf einen Hotelier Anwendung, der seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises neben der Unterkunft regelmässig auch die Beförderung von bestimmten weit entfernten Abholstellen zum Hotel und zurück sowie während des Aufenthalts eine Busreise bietet, wobei die Transportdienstleistungen von Dritten bezogen werden.
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