6.RiLi Rat 77/388 Art. 2 Nr. 1 ; 6.RiLi Rat 77/388 Art. 13 ; 6.RiLi Rat 77/388 Art. 28 Abs. 3 Buchst. b ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE - BEFREIUNG DER LIEFERUNG VON GEBÄUDEN UND DES DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODENS - ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN - STEUERPFLICHT;
EuGH, Urteil vom 08.07.1986 - Aktenzeichen Rs 73/85
DRsp Nr. 2006/14497
1. STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE - BEFREIUNG DER LIEFERUNG VON GEBÄUDEN UND DES DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODENS - ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN - STEUERPFLICHT;
»1. LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN , DIE IM RAHMEN EINER AUF DIE ERRICHTUNG EINES GEBÄUDES GERICHTETEN ' ' BÜNDELUNG ' ' VON WERK- UND DIENSTLEISTUNGSVERTRAEGEN ERBRACHT WERDEN , UNTERLIEGEN AUFGRUND VON ARTIKEL 2 NR. 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( 77/388 ) - ABGESEHEN VON DER LIEFERUNG DES BAUGRUNDSTÜCKS - DER MEHRWERTSTEUER , WEIL SIE NICHT UNTER EINEN DER IN DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTEN BEFREIUNGSTATBESTÄNDE FÜR DIE LIEFERUNGEN VON GEBÄUDEN UND DEM DAZUGEHÖRIGEN GRUND UND BODEN FALLEN.2. KEINE VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HINDERT EINEN MITGLIEDSTAAT DARAN , EINEN GEMÄSS DER RICHTLINIE 77/388 DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGENDEN VORGANG ZUSÄTZLICH MIT WEITEREN VERKEHRSTEUERN ZU BELEGEN , SOFERN DIESE STEUERN NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN.«
Normenkette:
6.RiLi Rat 77/388 Art. 2 Nr. 1 ; 6.RiLi Rat 77/388 Art. 13 ; 6.RiLi Rat 77/388 Art. 28 Abs. 3 Buchst. b ;
Entscheidungsgründe:
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