EuGH - Urteil vom 06.11.2003
Rs C-78/02
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 2 Nr. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 4 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 21 Nr. 1 Buchst. c ; G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (Griechenland) Art. 2 Abs. 1 ; G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (Griechenland) Art. 3 Abs. 1 ; G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (Griechenland) Art. 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Personen, die Dienstleistungen an den Staat in einem Unterordnungsverhältnis erbringen - Ausschluss - Erbringer, dem dieses Unterordnungsverhältnis nicht bekannt ist - Ausstellung einer Rechnung, in der ein Betrag als Mehrwertsteuer ausgewiesen wird - Betrag, der nicht als Mehrwertsteuer zu qualifizieren ist;

EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen Rs C-78/02

DRsp Nr. 2006/13773

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Personen, die Dienstleistungen an den Staat in einem Unterordnungsverhältnis erbringen - Ausschluss - Erbringer, dem dieses Unterordnungsverhältnis nicht bekannt ist - Ausstellung einer Rechnung, in der ein Betrag als Mehrwertsteuer ausgewiesen wird - Betrag, der nicht als Mehrwertsteuer zu qualifizieren ist;

»1. Ein Betrag, der als Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, die eine Person ausstellt, die Dienstleistungen an den Staat erbringt, ist dann nicht als Mehrwertsteuer zu qualifizieren, wenn diese Person irrtümlich annimmt, dass sie diese Dienstleistungen als Selbständiger erbringt, obwohl in Wirklichkeit ein Verhältnis der Unterordnung besteht. Diese Person ist kein Steuerpflichtiger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388; folglich unterliegen nach Artikel 2 Absatz 1 die Dienstleistungen, die sie erbringt, nicht der Mehrwertsteuer. ( vgl. Randnrn. 40, 42, Tenor 1 )