Richtlinie 77/388 Art. 4 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388 Art. 6 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c ;
Fundstellen:
DB 1996, 2422
DStR 1996, 1686
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Vermietung eines körperlichen Gegenstands - Voraussetzung für die Einbeziehung - Ausübung der Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen - Kriterien - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 2] -
EuGH, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen Rs C-230/94
DRsp Nr. 2006/17488
1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Vermietung eines körperlichen Gegenstands - Voraussetzung für die Einbeziehung - Ausübung der Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen - Kriterien - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 2] -
»1. Die Vermietung eines körperlichen Gegenstands stellt eine Nutzung dieses Gegenstands dar, die als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern zu beurteilen ist, wenn sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird.
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