EuGH - Urteil vom 17.09.1997
Rs C-28/96
Normen:
EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234) ; EGV Art. 9 ; EGV Art. 12 ; EGV Art. 95 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 ;
Fundstellen:
DB 1997, 2414
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Begriff;

EuGH, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen Rs C-28/96

DRsp Nr. 2006/12593

1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Begriff;

»4 Die sich aus einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem ergebenden finanziellen Belastungen, die systematisch nach den gleichen Kriterien für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelten, fallen grundsätzlich unter die Artikel 95 ff. des Vertrages. 5 Eine Vermarktungsabgabe auf Fleisch, die unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, stellt eine nach den Artikeln 9 und 12 des Vertrages verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn ihr Aufkommen zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die nur den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, und wenn die sich daraus ergebenden Vorteile diese Belastung vollständig ausgleichen; gleichen diese Vorteile nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, so stellt die Abgabe eine nach Artikel 95 des Vertrages verbotene diskriminierende inländische Abgabe dar und ist entsprechend herabzusetzen.