FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.1993
10 K 133/91
Fundstellen:
EFG 1994, 663

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.1993 (10 K 133/91) - DRsp Nr. 1998/4142

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen 10 K 133/91

DRsp Nr. 1998/4142

1. Treten beim Erwerb von Pkw für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) die Gesellschafter-Ehegatten als Käufer auf und überlassen sie die Pkw aufgrund von Leasingverträgen der Sozietät zur Nutzung, so liegt i.d.R. nicht nur umsatzsteuerrechtlich, sondern auch ertragsteuerrechtlich keine mißbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) vor (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 17. 01.1991, IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607). 2. Bei der Prüfung, ob beim Finanzierungsleasing die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, ist zur Vermeidung einer unzutreffenden Besteuerung der Pkw der gehobenen Klasse (hier: Mercedes-Benz 500 SE) von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 96 Monaten auszugehen. 3. Werden bei Leasingverträgen zwischen nahen Angehörigen die Leasingraten so bemessen, daß eine Überamortisation der Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten des Leasingguts eintritt, fallen die Leasingraten ab der Sättungsgrenze unter § 12 EStG. Die Überamortisation bewirkt eine entsprechende Abkürzung der Grundmietzeit auf u.U. weniger als 40 v.H. der Nutzungsdauer und läßt das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer übergehen.

Tatbestand: