BFH - Urteil vom 12.11.1987
V R 141/83
Normen:
UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 274
BStBl II 1988, 468
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 12.11.1987 (V R 141/83) - DRsp Nr. 1996/12889

BFH, Urteil vom 12.11.1987 - Aktenzeichen V R 141/83

DRsp Nr. 1996/12889

»1. Über die Abziehbarkeit der Vorsteuerbeträge aus der Herstellung eines insgesamt für das Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG (1967)) angeschafften Gebäudes mit mehreren Raumeinheiten (Läden und Büros) kann erst nach der erstmaligen tatsächlichen Verwendung sämtlicher Räume anhand des § 15 Abs. 2 UStG (1967) materiell abschließend entschieden werden (BFH-Urteil vom 31.7. 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754). 2. Wird nach Fertigstellung des Gebäudes nur ein Teil der Räume vermietet, während das Gebäude im übrigen leersteht, so liegen nur hinsichtlich der vermieteten Räume/Flächen Verwendungsumsätze vor. Das Leerstehen ist keine relevante Verwendung i. S. des § 15 Abs. 2 bis 4 UStG (1967). Wird das Gebäude anschließend verkauft, so ist die Veräußerung die erstmalige tatsächliche Verwendungsleistung bezüglich des bis dahin leerstehenden Gebäudeteils.«

Normenkette:

UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe: