OLG München vom 17.01.1991
7 U 2871/91
Normen:
BGB § 242 ; CMR Art. 17 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 14725/90

OLG München - 17.01.1991 (7 U 2871/91) - DRsp Nr. 1998/14459

OLG München, vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 7 U 2871/91

DRsp Nr. 1998/14459

1. Unabwendbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist der Verlust des Transportgutes jedenfalls dann nicht, wenn der mit Waren vollgeladene Kleintransporter gestohlen wird, während er auf einem öffentlichen Parkplatz in einer französischen Stadt zwar verschlossen, im übrigen aber ungesichert und unbewacht abgestellt war und sich der Fahrer im Hotel aufhielt, um ein Telex abzuwarten. 2. Kosten, die aus Anlaß der Beförderung entstanden sind (Art. 23 Abs. 4 CMR) sind auch die bereits bezahlten Einfuhrumsatzsteuern. 3. Darf der Geschädigte aufgrund einer Mitteilung der Versicherung davon ausgehen, daß eine die Verjährung unterbrechende gerichtliche Geltendmachung erst nach einer negativen Verbescheidung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid veranlaßt sei, begründet der durch ein derartiges Stillhalteabkommen geschaffene Vertrauenstatbestand den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.