BFH - Urteil vom 24.09.1987
V R 105/77
Normen:
UStG (1973) § 8 Abs. 1 Nr. 11, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 8, § 4 Nr. 9 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 151, 214
BStBl II 1988, 303
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 24.09.1987 (V R 105/77) - DRsp Nr. 1996/12753

BFH, Urteil vom 24.09.1987 - Aktenzeichen V R 105/77

DRsp Nr. 1996/12753

»1. Unter "Werbung" i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 11 S. 1 UStG (1973) ist eine zwangsfreie und absichtliche Form der Beeinflussung zu verstehen, welche Menschen zur Erfüllung des Werbeziels veranlassen soll, und zwar mindestens insoweit, als das Werbeziel darin besteht, den Entschluß zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auszulosen. 2. Zum Tatbestandsmerkmal der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen i. S. von § 4 Nr. 8 UStG (1973).«

Normenkette:

UStG (1973) § 8 Abs. 1 Nr. 11, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 8, § 4 Nr. 9 lit. b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhielt im Streitjahr (1974) eine Werbe- und Versicherungsagentur. Er veröffentlichte selbstverfaßte Werbetexte als Anzeigen in inländischen Zeitungen für X, der Interessenten anbot, sich mit Einlagen an einem sog. Warentermin-Sammelkonto zu beteiligen. In den vom Kläger in inländischen Zeitungen eingerückten Anzeigen wurde X als ein international anerkannter Warenterminspezialist bezeichnet. Interessenten wurde die Möglichkeit geboten, beim Kläger ausführliche Informationen und Zeichnungsunterlagen zu erhalten.