I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhielt im Streitjahr (1974) eine Werbe- und Versicherungsagentur. Er veröffentlichte selbstverfaßte Werbetexte als Anzeigen in inländischen Zeitungen für X, der Interessenten anbot, sich mit Einlagen an einem sog. Warentermin-Sammelkonto zu beteiligen. In den vom Kläger in inländischen Zeitungen eingerückten Anzeigen wurde X als ein international anerkannter Warenterminspezialist bezeichnet. Interessenten wurde die Möglichkeit geboten, beim Kläger ausführliche Informationen und Zeichnungsunterlagen zu erhalten.
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