EuGH - Urteil vom 01.12.1993
Rs C-234/91
Normen:
EWGV Art. 169 ; EWGV Art. 189 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 33 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Spätere Erweiterung - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen Rs C-234/91

DRsp Nr. 2006/13063

1. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Spätere Erweiterung - Unzulässigkeit;

»1. Der Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 169 des Vertrages wird durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verwaltungsverfahren sowie durch die Klageanträge begrenzt. Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt werden. 2. Ein Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Dänemark, verstösst gegen Artikel 33 der Richtlinie 77/388, der die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren mit dem Charakter von Umsatzsteuern verbietet, und damit gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere aus Artikel 189 des Vertrages, wenn er eine Steuerregelung über die Erhebung einer Arbeitsmarktabgabe, bei der es sich um eine im allgemeinen auf derselben Bemessungsgrundlage wie die Mehrwertsteuer erhobene Abgabe mit Steuercharakter handelt, einführt und beibehält, ohne die Gemeinschaftsvorschriften über die Mehrwertsteuer zu beachten, wenn diese Abgabe sowohl auf mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten erhoben wird als auch auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die in der Lieferung von Leistungen gegen Entgelt bestehen;