EuGH - Urteil vom 19.01.1993
Rs C-101/91
Normen:
EWGV Art. 169 ; EWGV Art. 171 ; EWGV Art. 5 ; EWGV Art. 93 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Frist für die Durchführung;

EuGH, Urteil vom 19.01.1993 - Aktenzeichen Rs C-101/91

DRsp Nr. 2006/13225

1. Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Frist für die Durchführung;

»1. Im Interesse der sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts muß die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein. 2. Die Feststellung des Gerichtshofes, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, enthält für die Gerichte wie auch für die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Verbot, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Regelung anzuwenden, sowie die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern.