EuGH - Urteil vom 27.10.1992
Rs C-74/91
Normen:
EG Art. 226 ; EWG Art. 169 ; RL 77/388 Art. 26 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus einer Richtlinie ergeben - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmässigkeit der Richtlinie - Unzulässigkeit - Grenzen - Inexistenter Rechtsakt;

EuGH, Urteil vom 27.10.1992 - Aktenzeichen Rs C-74/91

DRsp Nr. 2006/13280

1. Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus einer Richtlinie ergeben - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmässigkeit der Richtlinie - Unzulässigkeit - Grenzen - Inexistenter Rechtsakt;

»1. Das Klagesystem des EWG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 169 und 170 vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstossen hat, und den in den Artikeln 173 und 175 vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmässigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft werden soll. Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EWG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Verletzung der Verpflichtungen, die ihm durch eine Richtlinie auferlegt werden, gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Richtlinie berufen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die fragliche Richtlinie mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so daß sie als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte.