6. Richtlinie Nr. 77/388 vom 17. Mai 1977 Art. 11 ; 6. Richtlinie Nr. 77/388 vom 17. Mai 1977 Art. 32 ; 1. Richtlinie Nr. 67/227 vom 11. April 1967 Art. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORPROZESSUALE PHASE - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - EINEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - UNTERBRECHUNG - VORAUSSETZUNGEN;
EuGH, Urteil vom 10.07.1985 - Aktenzeichen Rs 16/84
DRsp Nr. 2006/14619
1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORPROZESSUALE PHASE - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - EINEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - UNTERBRECHUNG - VORAUSSETZUNGEN;
»1. DIE FRIST , ÜBER DIE EIN MITGLIEDSTAAT , ALS ADRESSAT EINER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME VERFÜGT , UM DIESER STELLUNGNAHME NACHZUKOMMEN , WIRD GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG VON DER KOMMISSION FESTGESETZT ; ES IST SOMIT DEREN SACHE , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB DEM ANTRAG AUF UNTERBRECHUNG DIESER FRIST STATTGEGEBEN WIRD. SOMIT KANN DIE REGIERUNG EINES MITGLIEDSTAATS NICHT LEDIGLICH AUFGRUND VON KONTAKTEN MIT BEAMTEN DER KOMMISSION ODER AUFGRUND DES UMSTANDES , DASS DIE KOMMISSION AN SIE GERICHTETE SCHREIBEN NICHT BEANTWORTET , DARAUF VERTRAUEN , DASS DIE IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GESETZTE FRIST UNTERBROCHEN WIRD.
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