EuGH vom 08.03.2001
Rs C-276/98
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derdurch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MwSt-Sätze) (ABl. L 316, S. 1) geänderten Fassung Art. 12 Art. 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-1699
EWS 2001, 504
HFR 2001, 633
RIW 2001, 635
UR 2001, 161

1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorschriften, die vom betreffenden Mitgliedstaat nach Klageerhebung erlassen wurden - Unerheblich

EuGH, vom 08.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-276/98

DRsp Nr. 2001/8930

1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorschriften, die vom betreffenden Mitgliedstaat nach Klageerhebung erlassen wurden - Unerheblich

»1. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens können diejenigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats, die von diesem nach Klageerhebung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erlassen worden sind, nicht vom Gerichtshof berücksichtigt werden.2. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die fehlende Durchführung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu rechtfertigen.3. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 12 Absatz 3 und 28 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wenn er auf die Umsätze mit bestimmten, nicht in der Liste des Anhangs H der Sechsten Richtlinie aufgeführten Waren und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % aufrechterhält. Diejenigen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 einen ermäßigten Satz auf die betreffenden Umsätze angewandt haben, sind nämlich nach den genannten Bestimmungen berechtigt, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf diese Umsätze anzuwenden, der mindestens 12 % betragen muss.