EuGH - Urteil vom 20.10.1993
Rs C-10/92
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 4 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 5 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erfordernis einer vorherigen streitigen Verhandlung - Beurteilung durch das nationale Gericht;

EuGH, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen Rs C-10/92

DRsp Nr. 2006/13089

1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erfordernis einer vorherigen streitigen Verhandlung - Beurteilung durch das nationale Gericht;

»1. Zwar kann es im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen, Vorabentscheidungsfragen erst im Anschluß an eine streitige Verhandlung vorzulegen, jedoch gehört dieses Erfordernis nicht zu den Voraussetzungen für die Einleitung dieses Verfahrens. Es ist daher allein Sache des innerstaatlichen Gerichts, zu beurteilen, ob der Beklagte vor Erlaß eines Vorlagebeschlusses zu hören ist. 2. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden ist, den nationalrechtlichen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht. Der Gerichtshof ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist.