EGV Art. 234 ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B d Nr. 5 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung; [Verfahrensordung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3] 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Eingriff einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Einbeziehung nur bei Ausübung von Tätigkeiten, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen; [Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 2 und 4 Absatz 2]
EuGH, Beschluss vom 12.07.2001 - Aktenzeichen Rs C-102/00
DRsp Nr. 2006/16390
1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung; [Verfahrensordung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3] 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Eingriff einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Einbeziehung nur bei Ausübung von Tätigkeiten, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen; [Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 2 und 4 Absatz 2]
Normenkette:
EGV Art. 234 ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B d Nr. 5 ;
Entscheidungsgründe:
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