EuGH - Urteil vom 05.12.1996
Rs C-85/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 177 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 1997, 259
DStR 1996, 2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fiktiver Rechtsstreit oder Ersuchen um Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die im Ausgangsverfahren offensichtlich nicht anwendbar sind - [EG-Vertrag, Artikel 177] -

EuGH, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen Rs C-85/95

DRsp Nr. 2006/17481

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fiktiver Rechtsstreit oder Ersuchen um Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die im Ausgangsverfahren offensichtlich nicht anwendbar sind - [EG-Vertrag, Artikel 177] -

»1. Wird mit dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen um die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ersucht, so entscheidet der Gerichtshof grundsätzlich ohne Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte veranlasst haben, ihm die Fragen vorzulegen, und unter denen sie die Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anzuwenden beabsichtigen. Etwas anderes gälte nur, wenn sich herausstellen sollte, daß der Gerichtshof unter Mißbrauch des Verfahrens des Artikels 177 des Vertrages in Wirklichkeit durch einen fiktiven Rechtsstreit zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn die Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist.