EuGH - Urteil vom 06.07.1995
Rs C-62/93
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Richtlinien Nr. 67/228 Art. 2 ; Richtlinie Nr. 77/388 Art. 2 ; Richtlinie Nr. 77/388 Art. 11 Teil A Abs. 1 ; Richtlinie Nr. 77/388 Art. 11 Teil B Abs. 1 ; Richtlinie Nr. 77/388 Art. 11 Teil B Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage - Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht;

EuGH, Urteil vom 06.07.1995 - Aktenzeichen Rs C-62/93

DRsp Nr. 2006/12883

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage - Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht;

»1. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 des Vertrages ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht. Im übrigen kann der Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden.