BFH - Urteil vom 27.06.1995
V R 27/94
Normen:
BerlinFG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 12; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1886
BFHE 178, 277
BStBl II 1995, 756
DB 1995, 2051
DStZ 1996, 52
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 27.06.1995 (V R 27/94) - DRsp Nr. 1995/6288

BFH, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen V R 27/94

DRsp Nr. 1995/6288

»1. Wenn Händler das Angebot des Herstellers auf Rückkauf von noch nicht abgesetzten Erzeugnissen zum Einstandspreis annehmen und erfüllen, ist umsatzsteuerrechtlich eine Rücklieferung und keine Rückgängigmachung einer Lieferung anzunehmen. Eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung ist auch nicht gegeben, wenn ein Preisverfall den Hersteller zum Rückkauf der Ware veranlaßt. 2. Die Rücklieferung einer Ware an den Lieferer, der sie anschließend vernichtet, führt nicht zur Rückgängigmachung von Kürzungsansprüchen nach dem BerlinFG für die ursprüngliche Lieferung dieser Gegenstände.«

Normenkette:

BerlinFG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 12; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in X ansässige Zigarettenfabrik, lieferte im Streitjahr 1983 in ihrem Werk in Berlin (West) hergestellte Zigaretten von ihrem Zentrallager in Y an Kunden im übrigen Geltungsbereich des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG-- (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982, BGBl I 1982, 225, BStBl I 1982, 324). Für diese Lieferungen erhielt sie einen Kürzungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 BerlinFG.