FG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2018
11 K 276/17
Normen:
§ 10 Abs. 5 UStG 2005; § 10 Abs. 4 UStG 2005; UStG VZ 2015;

FG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2018 (11 K 276/17) - DRsp Nr. 2019/3055

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 11 K 276/17

DRsp Nr. 2019/3055

1. Werden neben einer nahestehenden Person in nicht unerheblichem Umfang auch fremde Dritte zu demselben Entgelt mit Wärme beliefert, ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nicht mehr vom Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 5 UstG gedeckt.2. Deshalb ist für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen, der Umsatz nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen.

Normenkette:

§ 10 Abs. 5 UStG 2005; § 10 Abs. 4 UStG 2005; UStG VZ 2015;

Tatbestand

Streitig ist die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG für Wärmelieferungen an nahestehende Personen.

Die Klägerin ist zu 100 % Tochter der Samtgemeinde X. Sie betreibt ein Blockheizkraftwerk und versorgt neben weiteren Abnehmern auch gemeindeeigene Einrichtungen (Feuerwehr, Freibad, Schule) mit Wärme. Die Entgelte berechnet die Klägerin einheitlich - also sowohl gegenüber ihrer Gesellschafterin als auch gegenüber den von ihr belieferten fremden Dritten - nach einer Preisliste, welche die Preise nach dem jeweiligen Verbrauch staffelt.