BFH vom 09.08.1974
V R 11/74
Normen:
UStG (1967) § 30 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 569
BStBl II 1975, 342

BFH - 09.08.1974 (V R 11/74) - DRsp Nr. 1997/12392

BFH, vom 09.08.1974 - Aktenzeichen V R 11/74

DRsp Nr. 1997/12392

»1. Wird an eine Werkhalle in Spannbetonkonstruktion mit flachem Satteldach längsseitig eine weitere Werkhalle gleicher Bauausführung und Größe angebaut, so ist bei einem Überwiegen der auf eine bauliche Verbindung hinwirkenden Maßnahmen eine bauliche Verschachtelung zu einer mehrschiffigen Halle zu bejahen. 2. Für die Frage, ob dem einheitlichen Wirtschaftsgut (mehrschiffige Werkhalle) die Altbau- oder Anbauteile das Gepräge geben, sind bei Fehlen von Besonderheiten die Größen- und Wertverhältnisse maßgebend.«

Normenkette:

UStG (1967) § 30 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der eine Fabrik für Kunststofferzeugnisse betreibt, errichtete in den Jahren 1968/69 auf seinem Betriebsgrundstück eine neue Werkhalle. Vor ihrer Errichtung war bereits ein sich aus mehreren Baukörpern unterschiedlicher Größe und Bauart bestehender Gebäudekomplex vorhanden. Er setzte sich aus drei größeren aneinandergebauten Gebäudeteilen (Bürogebäude, 10,5 m lang, 15,7 m breit; alte Werkhalle, 81 m lang, 15,7 m breit; Lagerhalle, 30,5 m lang, 10 m breit) und mehreren kleineren Gebäudeteilen (4 Garagen, ein Kompressorraum, eine Fahrradunterstellhalle) zusammen.