LG Berlin - Beschluß vom 07.01.1993
83 T 476/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 105

LG Berlin - Beschluß vom 07.01.1993 (83 T 476/92) - DRsp Nr. 1995/2576

LG Berlin, Beschluß vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 83 T 476/92

DRsp Nr. 1995/2576

1. Wird ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer bestellt, weil im Rahmen dieser Tätigkeit anwaltlicher Sachverstand erforderlich ist, ist eine Erhöhung der Regelvergütung um das Dreifache auf 60 DM pro Stunde gerechtfertigt. 2. Zusätzlich zu der nach § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB nach Stundensätzen bewilligten Vergütung ist dem anwaltlichen Berufsbetreuer die von ihm auf die Vergütung zu zahlende Mehrwertsteuer zu erstatten. 3. § 1836 Abs. 2 BGB verweist zwar hinsichtlich der Höhe der Vergütung auf die Vorschriften für Zeugenentschädigung, die eine Umsatzsteuererstattung nicht vorsehen. Aus der Auslegung und den gesetzgeberischen Motiven des § 1836 Abs. 2 BGB ergibt sich aber, daß der Gesetzgeber jedenfalls für anwaltliche Berufsbetreuer, -vormünder und -pfleger der Höhe nach an die bislang übliche Berechnung entsprechend der Sachverständigenentschädigung angeknüpft hat, zu der entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG die Mehrwertsteuer noch hinzuzurechnen war.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;

Hinweise:

Der Beschluß betrifft primär die Vergütung eines anwaltlichen Nachlaßpflegers, entscheidet jedoch in seinen Aussagen darüber hinaus die gleichgelagerte allgemeine Problematik der Vergütung von anwaltlichen Berufsbetreuern.

Fundstellen
BtPrax 1993, 105