FG Nürnberg - Beschluss vom 13.12.2011
2 V 535/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 3. S. 3; UStG § 4; UStG § 19; UStG § 22;

1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung. - 2. Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der Kleinunternehmerschaft im Antragsverfahren. - 3. Zu den Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Ponyhofes.

FG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 2 V 535/11

DRsp Nr. 2012/7191

1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung. - 2. Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der Kleinunternehmerschaft im Antragsverfahren. - 3. Zu den Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Ponyhofes.

zu 1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides mit positiver Zahllast erfordert das Begehren auf Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld ggf. bis auf 0 €. zu 2. Der Umfang steuerpflichtiger und möglicher steuerfreier Umsätze ist anhand von Aufzeichnungen soweit glaubhaft zu machen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung als wahrscheinlich erscheint. zu 3. Auch im summarischen Antragsverfahren gelten die Regelungen der Beweislast. Beruft sich der Steuerpflichtige auf umsatzsteuerliche Befreiungsvorschriften, so hat er im Antragsverfahren die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3. S. 3; UStG § 4; UStG § 19; UStG § 22;

Tatbestand:

Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob die von der Antragstellerin (Ast) auf ihrem Ponyhof angebotenen Leistungen als von der Umsatzsteuer befreite Umsätze zu beurteilen sind.