13 b.1 UStAE
Stand: 27.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7282/19/10001 :002, BStBl. I S. 361

13 b.1 UStAE Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

13 b.1 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1)1Unternehmer und juristische Personen schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer. 2Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer. 4Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich mit Ausnahme der in § 13 b Abs. 5 Satz 11 UStG genannten Leistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. 5Zuständig für die Besteuerung dieser Umsätze ist das Finanzamt, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. 6Für juristische Personen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. (2)1Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer: 1. Nach § 3 a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13 b Abs. 1 UStG). 2. Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13 b Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Beispiel:
1Der in Kiel ansässige Bauunternehmer U hat den Auftrag erhalten, in Flensburg ein Geschäftshaus zu errichten. 2Lieferung und Einbau der Fenster lässt U von seinem dänischen Subunternehmer D aus Kopenhagen ausführen.
3Der im Ausland ansässige Unternehmer D erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an U (§ 3 Abs. 4 und 7 Satz 1 UStG). 4Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet U (§ 13 b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 UStG).

3. Sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13 b Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Beispiel:
1Der in Frankreich ansässige Architekt F plant für den in Stuttgart ansässigen Unternehmer U die Errichtung eines Gebäudes in München.
2Der im Ausland ansässige Unternehmer F erbringt im Inland steuerpflichtige Leistungen an U (§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG). 3Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet U (§ 13 b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 UStG).
4. 1Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13 b Abs. 2 Nr. 2 UStG). 2§ 13 b Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 7 bis 9 UStG findet keine Anwendung, wenn ein sicherungsübereigneter Gegenstand vom Sicherungsgeber unter den Voraussetzungen des § 25 a UStG geliefert wird.

Beispiel:
1Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank B in Dresden die Anschaffung eines PKW. 2Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich B den PKW zur Sicherheit übereignen. 3Da U seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet B den PKW durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A.
4Mit der Veräußerung des PKW durch B liegen eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an B (Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung von B an A vor (vgl. Abschnitt 1.2 Abs. 1). 5Für die Lieferung des U schuldet B als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13 b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 UStG).
5. 1Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13 b Abs. 2 Nr. 3 UStG). 2Zu den Umsätzen, die unter das GrEStG fallen, vgl. Abschnitt 4.9.1. 3Hierzu gehören insbesondere: - Die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken und - die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten gegen Einmalzahlung oder regelmäßig wiederkehrende Erbbauzinsen. 4Da die Umsätze, die unter das GrEStG fallen, nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei sind, ist für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Abnehmers) erforderlich, dass ein wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) durch den Lieferer vorliegt (vgl. Abschnitte 9.1 und 9.2 Abs. 8 und 9).

Beispiel:
1Der Unternehmer U in Berlin ist Eigentümer eines Werkstattgebäudes, dessen Errichtung mit Darlehen einer Bank B finanziert wurde. 2Da U seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, betreibt B die Zwangsversteigerung des Grundstückes. 3Den Zuschlag erhält der Unternehmer E. 4Auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) verzichtet U rechtzeitig (§ 9 Abs. 3 Satz 1 UStG).
5Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung erbringt U an E eine steuerpflichtige Lieferung. 6E schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13 b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 UStG).
6. 1Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahmen von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG). 2Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG). 3Die Veränderung muss dabei erheblich sein; Abschnitt 3 a.3 Abs. 2 Satz 3 vierter Spiegelstrich Satz 2 gilt entsprechend. 4§ 13 b Abs. 2 Nr. 1 UStG bleibt unberührt. 7. Lieferungen a) der in § 3 g Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3 g UStG (vgl. Abschnitt 3 g.1) und b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen. 8. 1Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. 07. 2011 (BGBl. 2011 I S. 1475), Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifikaten (§ 13 b Abs. 2 Nr. 6 UStG). 2Zu den Elektrizitätszertifikaten gehören insbesondere Herkunftsnachweise nach § 79 Erneuerbare-Energien-Gesetz und Regionalnachweise nach § 79 a Erneuerbare-Energien-Gesetz. 9. 1Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (§ 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG). 2§ 13 b Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 5 Sätze 1 und 7 bis 9 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in der Anlage 3 bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25 a UStG geliefert wird. 10. 1Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13 b Abs. 2 Nr. 8 UStG). 2§ 13 b Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. 11. 1Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109) (§ 13 b Abs. 2 Nr. 9 UStG). 2§ 13 b Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 5 Sätze 1 und 7 bis 9 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in § 13 b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25 a UStG geliefert wird. 12. 1Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (§ 13 b Abs. 2 Nr. 10 UStG). 2§ 13 b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 Sätze 1 und 7 bis 9 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in § 13 b Abs. 2 Nr. 10 UStG bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25 a UStG geliefert wird. 13. 1Lieferungen der in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (§ 13 b Abs. 2 Nr. 11 UStG). 2§ 13 b Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 5 Sätze 1 und 7 bis 9 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in der Anlage 4 bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25 a UStG geliefert wird. 14. 1Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13 b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG). 2§ 13 b Abs. 2 Nr. 1 UStG bleibt unberührt. 2Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen. (3)1Werden steuerpflichtige Umsätze nach Absatz 2 an Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder erbracht, sind die Verhältnisse der jeweiligen Gebietskörperschaft maßgeblich. 2Dabei gelten die Voraussetzungen des § 13 b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7, 9 bis 11 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 UStG stets als erfüllt; § 13 b Abs. 5 Satz 11 UStG und Abschnitt 3 g.1 Abs. 2 Satz 9 bleiben unberührt. 3Dagegen gelten die Voraussetzungen des § 13 b Abs. 2 Nr. 4, 5 Buchstabe b, Nr. 8 und 12 in Verbindung mit Abs. 5 Sätze 2 bis 6 UStG stets als nicht gegeben.