13 b.5 UStAE
Stand: 27.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7282/19/10001 :002, BStBl. I S. 361

13 b.5 UStAE Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

13 b.5 Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1)1Zu den Gebäuden gehören Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind. 2Zu den Gebäudeteilen zählen insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. 3Nicht zu den Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile eines Grundstücks sind, insbesondere Büro- oder Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen oder ähnliche Einrichtungen. (2)Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen fällt insbesondere: 1. Die Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen); 2. 1die Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung). 2Dies gilt nicht für Reinigungsarbeiten, die bereits unter § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen (vgl. Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 10); 3. die Fensterreinigung; 4. die Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren; 5. die Bauendreinigung; 6. die Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt; 7. die Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten. (3)Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in § 13 b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG genannten Umsätze: 1. Die Schornsteinreinigung; 2. die Schädlingsbekämpfung; 3. der Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt; 4. die Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge, Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt; 5. die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht. (4)1Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungsleistung verwendet (§ 13 b Abs. 5 Satz 5 UStG). 2Abschnitt 13 b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13 b.3 Abs. 1 bis 5, 7, 9, 11, 13 und 14 gelten sinngemäß. (5)Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Gebäudereinigungsleistungen mit von ihm erbrachten Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar zusammenhängen.

Beispiel:
1Der Gebäudereiniger A beauftragt den Unternehmer B mit der Reinigung seines Bürogebäudes.2A bewirkt nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen.
3Die Gebäudereinigungsleistung durch B ist eine unter § 13 b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 UStG fallende sonstige Leistung. 4Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. 5Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbarem Zusammenhang steht.

(6)1Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13 b Abs. 5 Satz 5 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13 b Abs. 5 Satz 7 UStG). 2Ausgenommen hiervon sind Gebäudereinigungsleistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen (vgl. § 13 b Abs. 5 Satz 11 UStG). 3Absatz 4 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Gebäudereinigungsleistungen erbringt.